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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Erzeugnisse und Leistungen der Firma

MontaPro 2.0 UG (haftungsbeschränkt)
Weirachstraße 7
71576 Burgstetten

vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Füsti

Telefon: 07191 / 97 96 100
Telefax: 07191 / 97 96 101

www.montapro.com
info@montapro.com


1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Kunden annehmen oder erbringen oder diese bezahlen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
1.2
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an Kunden von uns bis zur Geltung unserer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Auftrag
2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, daß diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
2.2
Der Vertragsabschluß kommt erst zustande, wenn eine schriftliche Annahme in Form einer Auftragsbestätigung vorliegt. Die Übersendung einer Rechnung oder die Ausführung des Auftrages ist dem gleichzusetzen.
2.3
Mündlich oder fernmündliche Vereinbarungen sowie Änderungen vor, bei und nach Vertragsabschluß, sowie Vertragsänderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Von diesem Grundsatz kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgesehen werden.
2.4
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten außerhalb des Angebots und der Auftragsbestätigung sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
2.5
An Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2.6.
Tritt der Kunde nach Vertragsabschluß vom Vertrag zurück oder löst sind anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
2.7.
Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen.
2.8
Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an.
Unsere Preise gelten ab Geschäftssitz und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungen, sowie zusätzliche Nebenleistungen nicht ein.
3.2
Skonti- oder Rabatt Zusagen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart sind.
3.3
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder Ziels sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz, sowie Mahnkosten zu berechnen. Ferner sind wir berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen, gleichgültig welches Zahlungsziel hier vereinbart ist. Ferner sind wir berechtigt, die Aushändigung der Vorbehaltsware an uns zu verlangen.
3.4
Soweit nach Vertragsabschluß bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhung, z.B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Diese werden wir auf verlangen nachweisen.
3.5
Wechsel und Schecks, deren Annahme wir uns vorbehalten, gelten erst mir der Gutschrift zu unseren Gunsten als Zahlung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
3.6
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Ein Zahlungsverzug des Kunden vor oder nach Abschluß des Vertrages, oder wird unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungswilligkeit gefährdet, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aus allen laufenden Aufträge zu beanspruchen.
3.7
Wenn ein berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden ihm nur in einem Umfange zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gesetzlich ist die Höhe des Zurückbehaltungsrecht auf das Zweifache der Mängelbeseitigungskosten begrenzt.

4. Lieferung/Fertigstellung
4.1
Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden.
Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise behördliche Bescheinigungen, Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, usw., erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
4.2
Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Kunden und Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und Materialien, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl wir als auch der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
4.3
Erfolgt eine Lieferung nicht zum vereinbarten Termin, kann uns der Besteller nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von vier Wochen setzen, verbunden mit der Erklärung, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
4.4
Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer vom Kunden etwa gesetzten Nachfrist, - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Eine mögliche Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.5
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5. Gefahrenübergang / Transportschäden
5.1
Erfolgt die Versendung der Ware, geht die Gefahr spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde.
5.2
Die Ware ist sofort beim Empfang auf Transportschäden zu untersuchen.
Erkennbare bzw. offensichtliche Schäden der Ware bzw. an der Verpackung sind beim Anlieferer (z.B. Fahrer des Spediteurs) sofort anzuzeigen und von diesem auf dem Frachtbrief schriftlich zu bestätigen.
Versteckte Schäden müssen innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich uns gegenüber gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
5.3
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
Zu den Ansprüchen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.
Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
6.2
Im Falle von Fehlverhalten des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger angemessener Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ebenfalls kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In beiden Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungs- und Rücknahmekosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträge zu verrechnen bzw. anzurechnen.
6.3
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6.4
Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich eines Widerrufs aus wichtigem Grund, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorganges zu verfügen. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Änderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung stehen, in Höhe des Rechnungsendbetrages an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf (wie oben) berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Mit dem Widerruf und der Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet, beispielsweise durch Aushändigung von Unterlagen und Erteilung der zum Einzug erforderlichen Informationen.
6.5
Eine Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeit der Verarbeitung.
Wird unser Liefergegenstand mit uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages inklusive Mehrwertsteuer des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen vermischten bzw. vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Vermengung.
Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung oder Vermengung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, daß der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- und Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
6.6
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn deren realisierbarer Wert unsere zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.
6.7
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.8
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

7. Sachmängel
7.1
Wegen der Abnahme der Leistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 640 ff BGB.
7.2
Erfolgt die Versendung, so hat der Kunde hat die Lieferung unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert und erbracht. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur dann für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersucherungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.3
Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Das gleiche gilt, wenn der Kunde die Lieferung und Leistung bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, oder eine unberechtigte Verbindung oder Vermischung der Lieferung erfolgt.
7.4.
Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, aber nur soweit der Auftragsgegenstand nicht nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.5
Die Nachbesserung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.6.
Mängelansprüche des Kunden und Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftraggegenstandes. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Gegenstände und Sachen und ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis,
verjähren Mängelansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres ab Abnahme bzw. Ablieferung.
Ist der Kunde ein Verbraucher, so verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Handelt es sich um gebrauchte Baumaterialien, so reduziert sich die gesetzliche Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Abnahme.
7.7
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Einsatzbedingungen, insbesondere bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen / elektromagnetischen Einflüssen, ebenso wie bei Witterungs- oder Natureinflüssen und zu hohe Umgebungstemperaturen, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
7.8
Bei der Bearbeitung eingesandter und vom Kunden überlassener Teile oder Materialien haften wir nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffs ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die wir zu vertreten haben, so übernehmen wir die Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke.

8. Rechtsmangel
Ansprüche des Kunden sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, oder durch spezielle Vorgaben des Bestellers bzw. eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9. Schadensersatz
9.1
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich dann nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
9.4
Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist in 12 Monaten, soweit nicht zwingend andere vertragliche oder gesetzliche Regelungen bestehen.
9.5
Ein weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.
10.2
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden klagen zu können. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.
10.3
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

11. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand März 2014