Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen
der Firma MontaPro UG
(haftungsbeschränkt), Hofstattweg 39, 71711 Steinheim
vertreten durch den Geschäftsführer
Philipp Hasselwander
Telefon: 07144/8060871
Telefax: 07144/8060875
www.montapro.com
Stand Dezember 2009
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Kunden annehmen oder erbringen oder diese bezahlen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
1.2
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an Kunden von uns bis zur Geltung unserer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Auftrag
2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, daß diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
2.2
Der Vertragsabschluß kommt erst zustande, wenn eine schriftliche Annahme in Form einer Auftragsbestätigung vorliegt. Die Übersendung einer Rechnung oder die Ausführung des Auftrages ist dem gleichzusetzen.
2.3
Mündlich oder fernmündliche Vereinbarungen sowie Änderungen vor, bei und nach Vertragsabschluß, sowie Vertragsänderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Von diesem Grundsatz kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgesehen werden.
2.4
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten außerhalb des Angebots und der Auftragsbestätigung sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
2.5
An Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2.6.
Tritt der Kunde nach Vertragsabschluß vom Vertrag zurück oder löst sind anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
2.7.
Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen.
2.8
Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Unsere Preise bei gewerblichen
Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher
geben wir Endpreise an.
Unsere Preise gelten ab
Geschäftssitz und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungen, sowie
zusätzliche Nebenleistungen nicht ein.
3.2
Skonti- oder Rabatt Zusagen gelten
nur, wenn diese schriftlich vereinbart sind.
3.3
Unsere Rechnungen sind, soweit
nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder Ziels sind wir ohne
Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen aktuellen Basiszinssatz, sowie Mahnkosten zu berechnen. Ferner sind
wir berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen sofort fällig zu
stellen, gleichgültig welches Zahlungsziel hier vereinbart ist. Ferner sind wir
berechtigt, die Aushändigung der Vorbehaltsware an uns zu verlangen.
3.4
Soweit nach Vertragsabschluß bis
zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhung, z.B.
durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt,
die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines
zusätzlichen Gewinns anzupassen. Diese werden wir auf verlangen nachweisen.
3.5
Wechsel und Schecks, deren Annahme
wir uns vorbehalten, gelten erst mir der Gutschrift zu unseren Gunsten als
Zahlung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
3.6
Das Recht, Zahlungen
zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind und soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
Ein Zahlungsverzug des Kunden vor
oder nach Abschluß des Vertrages, oder wird unser
Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungswilligkeit gefährdet,
sind wir berechtigt, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aus allen
laufenden Aufträge zu beanspruchen.
3.7
Wenn ein
berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden ihm nur in einem Umfange zurück gehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln
stehen. Gesetzlich ist die Höhe des Zurückbehaltungsrecht
auf das Zweifache der Mängelbeseitigungskosten begrenzt.
4. Lieferung/Fertigstellung
4.1
Unsere Liefer- oder
Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie
sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden.
Ihre Einhaltung durch uns setzt
voraus, daß alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm
obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise behördliche Bescheinigungen,
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, usw., erfüllt hat. Ist dies nicht
der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Ändert oder erweitert sich der
Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
4.2
Lieferung- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, durch Sturm-, Feuer-,
Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Kunden und
Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und Materialien, Betriebs- und
Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin
fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern
die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen.
Können wir auch nach angemessener
Verlängerung nicht leisten, sind sowohl wir als auch der Kunde zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
4.3
Erfolgt eine Lieferung nicht zum
vereinbarten Termin, kann uns der Besteller nach Ablauf von einem Monat eine
Nachfrist von vier Wochen setzen, verbunden mit der Erklärung, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag
zurücktreten werde.
4.4
Sowohl Schadensersatzansprüche des
Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt
der Leistung sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer vom Kunden etwa
gesetzten Nachfrist, - soweit gesetzlich
zulässig - ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird.
Eine mögliche Haftung ist auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.5
Kommt der Kunde in Annahmeverzug,
so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten
schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Kunden über.
5. Gefahrenübergang /
Transportschäden
5.1
Erfolgt die Versendung der Ware,
geht die Gefahr spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den
Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Montage
vereinbart wurde.
5.2
Die Ware ist sofort beim Empfang
auf Transportschäden zu untersuchen.
Erkennbare bzw. offensichtliche
Schäden der Ware bzw. an der Verpackung sind beim Anlieferer
(z.B. Fahrer des Spediteurs) sofort anzuzeigen und von diesem auf dem
Frachtbrief schriftlich zu bestätigen.
Versteckte Schäden müssen
innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich uns gegenüber gerügt
werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
5.3
Der Kunde darf die Entgegennahme
von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Wir behalten uns das Eigentum an
sämtlichen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
Zu den Ansprüchen gehören auch
Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.
Wird im Zusammenhang mit der
Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der
Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel
ausgeschlossen ist.
6.2
Im Falle von Fehlverhalten des
Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger angemessener Frist das
Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück,
stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich erklärt. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ebenfalls kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In
beiden Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu
verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungs- und
Rücknahmekosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträge zu verrechnen bzw. anzurechnen.
6.3
Der Kunde darf den
Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist
der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und hat uns unverzüglich
zu benachrichtigen.
6.4
Der Kunde ist berechtigt,
vorbehaltlich eines Widerrufs aus wichtigem Grund, über den Liefergegenstand im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorganges zu verfügen. Als wichtige
Gründe gelten beispielsweise Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Überschuldung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und jede sonstige schwerwiegende Änderung der Vermögensverhältnisse des Kunden,
die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann. Im Fall der
Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der
Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige
Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung stehen, in Höhe des
Rechnungsendbetrages an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Kunde ist bis zu einem aus
wichtigem Grund zulässigen Widerruf (wie oben) berechtigt, die abgetretenen
Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Mit dem
Widerruf und der Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner erlischt
die Einziehungsbefugnis des Kunden. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim
Einzug der Forderung verpflichtet, beispielsweise durch Aushändigung von
Unterlagen und Erteilung der zum Einzug erforderlichen Informationen.
6.5
Eine Verarbeitung und Umbildung
der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zum Wert der
anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeit der Verarbeitung.
Wird unser Liefergegenstand mit
uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages inklusive
Mehrwertsteuer des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen vermischten bzw.
vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Vermengung.
Ist die Sache des Kunden infolge
der Vermischung oder Vermengung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und
wir uns einig, daß der Kunde uns anteilsmäßig
Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an.
Unser so entstandenes Allein- und Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde
für uns.
6.6
Wir verpflichten uns, auf
Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden
Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn deren realisierbarer Wert
unsere zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.
6.7
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.8
Der Kunde hat die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen.
7. Sachmängel
7.1
Wegen der Abnahme der Leistung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 640 ff BGB.
7.2
Erfolgt die Versendung, so hat der
Kunde hat die Lieferung unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht
dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert und erbracht. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies nur dann für offensichtliche ohne weiteres
erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er
seiner Untersucherungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
7.3
Bei nicht rechtzeitiger Anzeige
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches insoweit ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Das gleiche gilt, wenn der Kunde
die Lieferung und Leistung bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, oder eine
unberechtigte Verbindung oder Vermischung der Lieferung erfolgt.
7.4.
Soweit ein Mangel des
Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nachbesserung.
Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen,
aber nur soweit der Auftragsgegenstand nicht nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
7.5
Die Nachbesserung gilt mit dem
dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des
Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden
zumutbar sind.
Wird die Nacherfüllung von uns
verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach
seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.6.
Mängelansprüche des Kunden und
Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftraggegenstandes. Ist
Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Gegenstände und Sachen und ist der Kunde Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sonderverhältnis,
verjähren Mängelansprüche des
Kunden innerhalb eines Jahres ab Abnahme bzw. Ablieferung.
Ist der Kunde ein Verbraucher, so
verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Handelt es sich um
gebrauchte Baumaterialien, so reduziert sich die gesetzliche Verjährungsfrist
auf ein Jahr ab Abnahme.
7.7
Keine Gewähr wird insbesondere in
folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete
Einsatzbedingungen, insbesondere bei chemischen, elektrochemischen oder
elektrischen / elektromagnetischen Einflüssen, ebenso wie bei Witterungs- oder
Natureinflüssen und zu hohe Umgebungstemperaturen, sofern sie nicht von uns zu
verantworten sind.
7.8
Bei der Bearbeitung eingesandter
und vom Kunden überlassener Teile oder Materialien haften wir nicht für Mängel,
die sich aus dem Verhalten des Werkstoffs ergeben. Werden eingesandte Teile
durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so
sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden Werkstücke
durch Umstände unbrauchbar, die wir zu vertreten haben, so übernehmen wir die
Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke.
8. Rechtsmangel
Ansprüche des Kunden sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
Ansprüche sind ferner
ausgeschlossen, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten
hat, oder durch spezielle Vorgaben des Bestellers bzw. eine von uns nicht
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß
die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
9. Schadensersatz
9.1
Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden -
gleich aus welchem Rechtsgrund - sind
ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
In diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
Für leichte Fahrlässigkeit haften
wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche
sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszweckes gefährden. Auch dann ist der Schadensersatz auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2
Vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3
Bei Schadensersatzansprüchen wegen
Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich dann nicht, wenn wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen haben.
9.4
Soweit dem Kunden
Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist in 12 Monaten, soweit nicht
zwingend andere vertragliche oder gesetzliche Regelungen bestehen.
9.5
Ein
weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
und anwendbares Recht
10.1
Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist für beide Teile ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.
10.2
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn
der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz unseres Unternehmens
zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden klagen
zu können. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland
haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.
10.3
Auf das Vertragsverhältnis findet
deutsches Recht Anwendung. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine
Anwendung.
11. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei
rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine
unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.